Impressum
Anschrift
Zellerer GmbH
Forstenrieder Allee 70
D-81476 München
Kontakt
Telefon: +49 (0) 89 / 74 11 22 33
Fax: +49 (0) 89 / 74 11 22 39
Email: service@continentale.info
Geschäftszeiten:
Montag bis Freitag von 9:00 bis 16:00 Uhr
Rechtsform:
GmbH
Geschäftsführer:
Michael Zellerer und Ingrid Babette Zellerer
Sitz der Gesellschaft:
München, eingetragen beim
Amtsgericht München B120577
Gebundener Versicherungsvertreter
(§ 34 d Abs. 4 GewO) für den Continentale Versicherungsverbund auf Gegenseitigkeit
Registrierungsnummer: D-XP08-Z9C7U-06
Registrierungsstelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e. V.
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180-600 58 50 (0,20 EUR/Anruf aus dem deutschen Festnetz, höchstens 0,60 EUR/Anruf aus Mobilfunknetzen)
www.vermittlerregister.info
Schlichtungsstellen: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin und Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin.
Informationspflichten (Auszug)
Neue Regeln für Versicherungsvermittler
1. Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers
Zukünftig wird der Vermittler umfassende schriftliche Auskunfts- und Unterrichtungspflichten gegenüber den Kunden haben. Die neuen Pflichten sind im Versicherungsvertragsgesetz (§ 42a ff. VVG) näher konkretisiert. Danach ist der Versicherungsmakler verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Dies gilt nicht, soweit er in einzelnen Fällen vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte Vertragsauswahl hinweist. Zudem hat der Versicherungsvertreter mitzuteilen, für welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist.
2. Beratungs- und Dokumentationspflichten
Der Versicherungsvermittler muss den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat angeben. Er muss dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags dokumentieren.
3. Zeitpunkt und Form der Information
Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung bzw. vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu übermitteln. Teilweise dürfen die Informationen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In der Regel sind in diesen Fällen die Informationen dem Versicherungsnehmer unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein in Textform zur Verfügung zu stellen.
4. Art
Die Mitteilung kann daher in Papierform erfolgen (z. B. auf einer Visitenkarte oder einem Informationsblatt), sofern alle Informationen enthalten sind. Auch Vorrichtungen zur Speicherung digitaler Daten, wie z. B. USB-Sticks, CD-ROMs, Speicherkarten und Festplatten, aber auch E-Mails genügen diesen Anforderungen. Der Gewerbetreibende hat sich aber zuvor zu vergewissern, dass der Versicherungsnehmer über die erforderliche technische Ausstattung verfügt, um die Informationen auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier lesen zu können. Das Zugänglichmachen der Informationen über einen Link auf einer herkömmlichen Internetseite entspricht den Voraussetzungen des § 126b BGB jedoch regelmäßig nicht, da der Empfänger hier weder die Möglichkeit hat, die Informationen so zu speichern, dass er auf sie während einer angemessenen Dauer zugreifen und sie originalgetreu wiedergeben kann, noch sichergestellt ist, dass keine einseitige Änderungsmöglichkeit des Inhalts durch den Erklärenden besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 05.07.2012, C-49/11). In der Neufassung des § 126b BGB wurde der Passus, wonach der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden musste, gestrichen.
Streitschlichtung
Schlichtungsstellen
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Informationen zum Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten
Im Rahmen einer Beratung werden Nachhaltigkeitsrisiken aktuell nicht berücksichtigt. Dies wird zukünftig auf Ebene des Versicherers erfolgen. In Investitionsentscheidungen sollen dort künftig unter Berücksichtigung der dauerhaften Erfüllbarkeit der vertraglichen Verpflichtungen neben Rendite-, Liquiditäts- und Sicherheitserwartungen auch Umwelt- und Sozialaspekte sowie Grundsätze guter Unternehmensführung einfließen.
Im Rahmen der Fondsauswahl bei fondsgebundenen Produkten wird eine Auswahl von Investmentfonds angeboten, die nach Angaben der jeweiligen Kapitalverwaltungsgesellschaft Strategien zu Nachhaltigkeitsrisiken und/oder Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren verfolgen bzw. einbeziehen.
Mögliche Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren werden wegen nicht verfügbarer oder nicht vergleichbarer Informationen nicht in der Beratung berücksichtigt.
Die Vergütung für die Vermittlung von Produkten orientiert sich nicht an den Nachhaltigkeitsrisiken, die mit den Anlagen einhergehen, steht der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken aber auch nicht entgegen.
Fotos
Copyright: Bildmaterial Webseite Adobe Stock / iStock
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Urheberrecht
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Hinweise zum § 10a Absatz 2a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Diese Erklärung gilt für die Versicherungsprodukte der Verbundunternehmen Continentale Krankenversicherung a.G., Continentale Lebensversicherung AG und Continentale Sachversicherung AG.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erlaubt geschlechtsspezifische Abweichungen bei den Beiträgen oder Leistungen von Versicherungen, sofern sich dies durch eine unterschiedliche Risikosituationrechtfertigen lässt. Mit Ausnahme der nach § 10a EStG geförderten Versicherungen (so genannte Riestertarife), bei denen wir nach gesetzlichen Vorgaben eine Unisexkalkulation vornehmen, differenzieren wir bei unseren Lebens-, Renten-, Kraftfahrt und Invaliditätsversicherungen nach dem Geschlecht der zu versichernden Person. Dadurch werden die je nach Geschlecht unterschiedlichen Wahrscheinlichkeiten für den Eintritt eines Versicherungsfalles oder für die Höhe der zu erwartenden Leistungen ausgeglichen. Die Differenzierung beruht auf versicherungsmathematisch und statistisch ermittelten Daten. Die Veröffentlichung der Daten erfolgt für die private Krankenversicherung auf den Seiten des Verbands für die private Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband). Die Veröffentlichung der Daten erfolgt für die Lebens-, Renten, und Berufsunfähigkeitsversicherung, sowie die private Unfallversicherung und die Kraftfahrtversicherung auf den Seiten des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).
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